Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15778
VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21 (https://dejure.org/2021,15778)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 06.05.2021 - 3 B 40/21 (https://dejure.org/2021,15778)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 3 B 40/21 (https://dejure.org/2021,15778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,15778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 73 Abs 2b S 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 5 AsylVfG 1992, § 60 Abs 8 S 3 AufenthG 2004
    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Aachen, 17.02.2021 - 5 L 766/20

    Widerrufsfrist; Rückwirkung; Vergewaltigung; Jugendstrafe; Bewährung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20.A -, juris, Rdnr. 54).

    Es ist an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte nicht gebunden (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20.A -, juris, Rdnr. 56).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann, die mit Blick auf einen längeren Zeithorizont eine positive Prognose rechtfertigen (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20. A -, juris, Rdnr. 56).

  • VG Trier, 06.10.2020 - 1 K 25/20

    Widerruf des Flüchtlingsstatus wegen vielfacher Straftaten

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21
    Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.2009 - 10 B 17.09 -, juris, Rdnr. 4; VG Trier, U. v. 06.10.2020 - 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 30 f.).

    Im Rahmen der auf Gefahrenabwehr gerichteten verwaltungsrechtlichen Prognoseentscheidung können neben rechtskräftigen Verurteilungen auch Ermittlungsergebnisse eingestellter Strafverfahren, Ermittlungsverfahren und noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen bei der Prognose berücksichtigt werden (VG Trier, U. v. 06.10.2020 - 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 32).

  • BVerwG, 12.10.2009 - 10 B 17.09

    Zulässigkeit einer Revision bei einer vermeintlichen Divergenz und

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21
    Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.2009 - 10 B 17.09 -, juris, Rdnr. 4; VG Trier, U. v. 06.10.2020 - 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 30 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung; schwere Straftat

    Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 MD - abgelehnt.

    Da der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers mit Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 - abgelehnt worden und der Widerruf der Flüchtlingszuerkennung somit vollziehbar sei, genieße der Antragsteller nicht (mehr) die Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings.

  • VG Magdeburg, 26.09.2022 - 3 B 287/22

    Teilwiderruf einer Flüchtlingsanerkennung (hier: Abänderungsantrag gemäß § 80

    Denn die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses 3 B 40/21 MD vom 06.05.2021 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO liegen nicht vor.

    Das Gericht sieht auch keinen Anlass den Beschluss 3 B 40/21 MD vom 06.05.2021 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.

  • VG Leipzig, 26.10.2022 - 8 K 414/21

    Irak: Rechtswidriger Widerruf des Flüchtlingsschutzes aufgrund begangener

    Es kann insoweit dahinstehen, dass der Kläger keine Nachweise zur vorzeitigen Haftentlassung oder eine Stellungnahme der Bewährungshelferin vorgelegt hat, da aus diesen noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden kann (vgl. so VG Magdeburg, Beschl. v. 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 -, juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 03.06.2022 - 9 K 645.18

    Afghanistan: Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Verurteilung wegen einer

    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 - juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 - juris Rn. 18 und OVG Saarland, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 A 562/17 - juris Rn. 30; vgl. zur Strafaussetzung nach § 56 StGB: VG Würzburg, Urteil vom 13.12.2016 - W 4 K 16.31038 - juris und VG Magdeburg, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 - juris Rn. 9).
  • VG Trier, 01.09.2021 - 5 K 3400/20

    Somalia: Widerruf wegen Straftat; Veränderung der persönlichen Situation durch

    Anders als in § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG ist nicht maßgeblich an die Höhe der Mindeststrafgrenze angeknüpft, sondern an die Art der Tat und zudem bewusst die Verurteilung zur einer Jugendstrafe einbezogen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 06.05.2021 - 3 B 40/21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht